GesO § 15 Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß

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GesO § 15 Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß

(1)
Die Gläubigerversammlung wird durch das Gericht einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn das vom Verwalter, vom Gläubigerausschuß oder von Gläubigern beantragt wird, die mindestens ein Fünftel der angemeldeten Forderungsbeträge vertreten.
(2)
Die Gläubigerversammlung kann aus dem Kreis der Gläubiger einen Gläubigerausschuß wählen. Zu Mitgliedern können auch sachkundige andere Personen gewählt werden. Bis zur Wahl kann das Gericht, soweit erforderlich, einen vorläufigen Gläubigerausschuß bestellen.
(3)
In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Verwalters folgt, kann ein anderer Verwalter gewählt werden, welcher der Bestellung durch das Gericht bedarf. Das Gericht kann die Bestellung des gewählten Verwalters versagen, wenn er nicht geeignet erscheint.
(4)
Die Gläubigerversammlung findet unter Leitung des Gerichts statt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gläubiger gefaßt, diese müssen jedoch mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge dieser Gläubiger auf sich vereinigen.
(5)
Die Gläubigerversammlung beschließt über die Fortführung oder Schließung des Unternehmens des Schuldners und berät über den Abschluß eines Vergleichs. Sie kann festlegen, in welchem Umfang ihr oder dem Gläubigerausschuß durch den Verwalter Bericht zu erstatten bzw. Rechnung zu legen ist.
(6)
Der Gläubigerausschuß hat den Verwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Er ist berechtigt, vom Verwalter Berichterstattungen zu verlangen und Rechnungslegung zu fordern. Er kann dazu unmittelbare Kontrollen vornehmen. Bedeutsame Rechtsgeschäfte des Verwalters, wie Kreditaufnahmen, Übernahme von Verbindlichkeiten, Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und andere Rechtshandlungen, die erhebliche Auswirkungen auf den Bestand des verwalteten Vermögens haben, bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses, soweit ein solcher bestellt ist. Beschlüsse des Gläubigerausschusses erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

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