GesO § 16 Vergleich

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GesO § 16 Vergleich

(1)
Das Verfahren der Gesamtvollstreckung kann auf Antrag des Schuldners aufgrund eines Vergleichs beendet werden.
(2)
Der Vergleich ist zwischen dem Schuldner und den nicht bevorrechtigten Gläubigern nach Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins und vor Genehmigung der Schlußverteilung abzuschließen.
(3)
Der Vergleichsvorschlag muß angeben, in welcher Weise die Befriedigung der Gläubiger erfolgen sowie ob und in welcher Art eine Sicherstellung derselben bewirkt werden soll. Die vorab zu befriedigenden und die bevorrechtigten Gläubiger müssen dabei voll befriedigt werden; allen anderen Gläubigern sind gleiche Rechte zu gewähren.
(4)
Zur Abstimmung über den Vergleichsvorschlag ist eine Gläubigerversammlung (Vergleichstermin) durchzuführen. Prüfungstermin und Vergleichstermin können verbunden werden. Die Annahme des Vergleichsvorschlags erfordert einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Gläubiger und eine dreiviertel Mehrheit der Forderungsbeträge dieser Gläubiger. Stimmberechtigt sind nur die nicht bevorrechtigten Gläubiger.
(5)
Der Vergleich bedarf der Bestätigung durch Beschluß des Gerichts. Dieser wirkt auch für und gegen die Gläubiger, die sich nicht am Verfahren beteiligt haben. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn der Vergleich auf unlautere Weise zustande gekommen ist oder einen Teil der Gläubiger unangemessen benachteiligt.
(6)
Aus dem rechtskräftigen Vergleich findet die Vollstreckung statt. Hierzu sind den Gläubigern vollstreckbare auszugsweise Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen.

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