GesO § 19 Einstellung der Gesamtvollstreckung

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GesO § 19 Einstellung der Gesamtvollstreckung

(1)
Die Gesamtvollstreckung ist einzustellen:
1.
nach Verteilung des Erlöses und nach Prüfung des Abschlußberichts des Verwalters;
2.
nach Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbeschlusses;
3.
wenn sich während des Verfahrens ergibt, daß die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können;
4.
wenn der Schuldner während des Verfahrens die Einstellung beantragt und entweder alle Gläubiger zustimmen oder der Eröffnungsgrund (§ 1 Abs. 1) beseitigt ist.
(2)
Der Einstellungsbeschluß ist dem Schuldner und dem Verwalter zuzustellen und öffentlich bekanntzumachen. Die in § 6 Abs. 2 genannten Behörden sind von der Einstellung zu benachrichtigen.
(3)
Der Beschluß ist unanfechtbar, wenn die Einstellung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erfolgt.
(4)
Den registerführenden Behörden ist der Einstellungsbeschluß mit dem Ersuchen zu übersenden, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.

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