GesO § 6 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
Aus Insopedia
GesO § 6 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
- (1)
- Der Eröffnungsbeschluß ist in einer Tageszeitung und auszugsweise im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Er ist an den Schuldner und an den vom Gericht bestellten Verwalter zuzustellen.
- (2)
- Der Eröffnungsbeschluß ist zu übersenden an
- 1.
- die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer;
- 2.
- das Zustellpostamt für den Fall, daß die Entgegennahme der Sendungen nur durch den Verwalter erfolgen soll;
- 3.
- die Kreditinstitute des Schuldners;
- 4.
- die registerführenden Behörden mit dem Ersuchen um Eintragung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung in das Register, soweit das Unternehmen oder Grundstücke oder Gebäude des Schuldners in einem Register eingetragen sind.
- (3)
- Der Verwalter hat denjenigen den Eröffnungsbeschluß zu übersenden, von denen bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekannt wird, daß ihnen Forderungen oder sonstige Rechte gegen den Schuldner zustehen oder daß sie dem Schuldner zu einer Leistung verpflichtet sind.
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