GesO § 8 Aufgaben des Verwalters

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GesO § 8 Aufgaben des Verwalters

(1)
Dem vom Gericht bestellten Verwalter ist eine Ernennungsurkunde auszustellen, aus der der Umfang seiner Befugnisse ersichtlich wird. Er ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich.
(2)
Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, das der Pfändung unterliegende Vermögen unverzüglich in Besitz zu nehmen, zu verwalten und durch Verkauf oder in anderer Weise darüber zu verfügen.
(3)
Die Vermögensverwaltung unterliegt der Aufsicht des Gerichts. Das Gericht kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Verwalter abberufen und einen anderen Verwalter einsetzen.

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