GesO § 9 Beendigung gegenseitiger Verträge
Aus Insopedia
GesO § 9 Beendigung gegenseitiger Verträge
- (1)
- Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Verwalter wählen, ob er die Erfüllung des Vertrages fordert oder ablehnt. Im letzteren Fall steht dem anderen Teil eine nicht bevorrechtigte Forderung zu. Ist zur Sicherung eines Anspruchs eine Vormerkung eingetragen, so kann der Gläubiger vom Verwalter die Erfüllung des Anspruchs verlangen, auch wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
- (2)
- Mit dem Unternehmen des Schuldners bestehende Arbeitsverhältnisse können vom Verwalter und von den Arbeitnehmern, unabhängig von einer vereinbarten Kündigungsfrist, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden.
- (3)
- Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners bestehen fort. Ist der Schuldner der Mieter oder Pächter, so kann das Miet- oder Pachtverhältnis vom Verwalter, unabhängig von einer vereinbarten Kündigungsfrist, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden.
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