InsO § 134 Unentgeltliche Leistung

Aus Insopedia
Zur Navigation springenZur Suche springen

InsO § 134 Unentgeltliche Leistung

(1)
Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
(2)
Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.