InsO § 134 Unentgeltliche Leistung
Aus Insopedia
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InsO § 134 Unentgeltliche Leistung
- (1)
- Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
- (2)
- Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.