InsO § 150 Siegelung

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InsO § 150 Siegelung

Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. Das Protokoll über eine Siegelung oder Entsiegelung hat der Verwalter auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.


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Auch der vorläufige Insolvenzerwalter mit Verfügungsbefugnis ist wegen seiner Aufgabe, die Vermögenswerte des Schuldners zu sichern, zur Siegelung berechtigt. Im Eröffnungsverfahren kann auch der Insolvenzrichter gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 die Siegelung einzelner Gegenstände anordnen (vgl. Kübler/Prütting-Holzer, § 150, Rz. 3).

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