InsO § 151 Verzeichnis der Massegegenstände

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InsO § 151 Verzeichnis der Massegegenstände

(1)
Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.
(2)
Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.
(3)
Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, daß die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.

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ProInso generiert - die Eingabe aller vorgefundenen Vermögensgegenstände unter dem Aktiva-Reiter vorausgesetzt - ein vollständiges Verzeichnis der Massegegenstände gemäß § 151 InsO unter Ausgabe der Drittrechte und der sich ergebenden freien Masse. Ferner können für jeden Gegenstand externe und interne Bemerkungen frei eingegeben werden, um die einzelnen Vermögensgegenstände erforderlichenfalls detailliert zu erläutern.

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