InsO § 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger

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InsO § 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger

(1)
Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(2)
Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlußfrist dem Verwalter nachweist, daß die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlußverteilung nicht erfüllt, so wird der zurückbehaltene Anteil für die Schlußverteilung frei.
(3)
Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Bei einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu schätzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil zurückzubehalten.

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Aufgrund dieser Vorschrift geraten Absonderungsgläubiger, denen der Schuldner (wirksam und in unanfechtbarer Weise) seine pfändbaren Einkünfte abgetreten hat, gegen Abschluß des vereinfachten Insolvenzverfahrens häufig in eine Art "Zwickmühle". Wegen § 114 Abs. 1 InsO gilt eine Lohn- und Gehaltsabtretung noch zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so daß während dieser Zeit die pfändbaren Einkünfte des Schuldners nicht der Insolvenzmasse, sondern dem Absonderungsgläubiger zustehen. Wird nun das vereinfachte Insolvenzverfahren früher als zwei Jahre vom Insolvenzverfahren in die Wohlverhaltensperiode übergeleitet, kann aufgrund der Abtretung künftiger, d.h. ungewisser Forderungen, der endgültige Ausfall des Gläubigers denknotwendig noch nicht feststehen. Die hat zur Folge, daß der Absonderungsläubiger, der wegen § 313 Abs. 3 InsO verwertungsberechtigt ist, an der Schlußverteilung (und in der Konsequenz, da er im Schlußverzeichnis nicht berücksichtigt wird, auch an etwaigen Verteilungen in der Wohlverhaltensperiode) nicht teilnehmen kann.

In der Praxis können sich Absonderungsgläubiger wie folgt behelfen: Sie berechnen überschlägig, auf welchen Betrag sich die pfändbaren Bezüge des Schuldners während der gemäß § 114 Abs. 1 InsO noch laufenden Restlaufzeit der Lohn- und Gehaltsabtretung in etwa summieren werden. Sodann wird hinsichtlich des diesen Betrag übersteigenden Betrages der angemeldeten Forderung auf das Absonderungsrecht verzichtet. In Höhe des Verzichts nimmt der Absonderungsgläubiger dann an der Schlußverteilung und etwaigen weiteren Verteilungen während der Wohlverhaltensperiode teil (Wortlaut von Absatz 1:'dass und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat').

Ein Beispiel zur Illustration:

Problem: Die B-Bank hat € 120.000,00 zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Forderung wurde im Prüfungs- und Berichtstermin "für den Ausfall" festgestellt. Der Schuldner S hat im Rahmen des Darlehensvertrages seine pfändbaren Bezüge an die B-Bank abgetreten (wirksam und in unanfechtbarer Weise). Der Schuldner bezieht pfändbare Bezüge von monatlich € 250,00, die wegen § 114 Abs. 1 InsO an die B-Bank (und nicht an den Treuhänder T) fließen. Das vereinfachte Insolvenzverfahren wird bereits nach sechs Monaten aufgehoben, so dass gemäß § 114 Abs. 1 InsO die Lohn -und Gehaltsabtretungserklärung noch die ersten 18 Monate der Wohlverhaltensperiode zugunsten der B-Bank wirksam bleibt. Dies hat allerdings den Nachteil, daß dann der endgültige Ausfall der B-Bank bei Verfahrensbeendigung noch nicht feststeht. Da die B-Bank im vereinfachten Insolvenzverfahren verwertungsberechtigt ist, wäre ihre Forderung daher im Rahmen der Schlußverteilung und in den etwaigen, auf dem Schlußverzeichnis basierenden Verteilungen in der Wohlverhaltensperiode nicht zu berücksichtigen.

Lösung: Die B-Bank errechnet überschlägig, wieviel ihr aus dem Absonderungsrecht realistischerweise noch zufließen wird, in diesem Fall 18 Monate à € 250,00 = € 4.500,00. Für den Fall, dass der Schuldner noch eine Gehaltserhöhung bekommt, rechnet die B-Bank noch einen 'Sicherheitszuschlag' von € 500,00 hinzu, so daß mit Zuflüssen von maximal € 5.000,00 gerechnet werden kann. Die B-Bank kann daher mit einem überwiegenden Teilbetrag in Höhe von € 115.000,00 gegenüber dem Treuhänder T auf die abgesonderte Befriedigung verzichten. Mit diesen € 115.000,00 nimmt sie dann quotal an der Schlußverteilung und etwaigen Verteilungen in der Wohlverhaltensperiode teil, ohne auf die abgesonderte Befriedigung aus der Lohn- und Gehaltsabtretung komplett verzichten zu müssen.

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