InsO § 197 Schlußtermin

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InsO § 197 Schlußtermin

(1)
Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient
1.
zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,
2.
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und
3.
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.
(2)
Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.
(3)
Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.

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Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil. Eine solche Forderung kann zwar noch nachträglich in die Insolvenztabelle aufgenommen werden, nicht aber in das Schlussverzeichnis, so daß sie bei der Schlußverteilung (und wohl auch nicht mehr im Rahmen etwaiger Verteilungen in der Wohlverhaltensperiode, die ja auf Grundlage des Schlussverzeichnisses erfolgen) nicht mehr zu berücksichtigen ist. Somit eröffnet § 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO dem verspätet anmeldenden Gläubiger nicht den Weg, die Nichtberücksichtigung der Forderung im Wege der Einwendung gegen das Schlussverzeichnis geltend zu machen. BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 8/05