InsO § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Aus Insopedia
InsO § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- (1)
- Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
- (2)
- Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
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