InsO § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens

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InsO § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens

(1)
Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2)
Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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