InsO § 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
Aus Insopedia
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InsO § 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
- (1)
- Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.
- (2)
- Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.
- (3)
- (aufgehoben)