InsO § 77 Feststellung des Stimmrechts
Aus Insopedia
InsO § 77 Feststellung des Stimmrechts
- (1)
- Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.
- (2)
- Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.
- (3)
- Absatz 2 gilt entsprechend
- 1.
- für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
- 2.
- für die absonderungsberechtigten Gläubiger.
Kommentare
Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung der Cookies zu.
Verstanden & Einverstanden
Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung der Cookies zu.