InsVV § 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung

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InsVV § 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung

(1)
Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftsunkosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anlässlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen.
(2)
Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten.
(3)
Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Versicherung als Auslagen zu erstatten.

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In der Rechtsprechung ist weitgehend anerkannt, dass Kosten, die mit der Einstellung eines Verfahrens in ein elektronisches Gläubigerinformationssystemen wie z.B. das Insolvenz-Gläubigerinformationssystem ReQuest verbunden sind, als Auslagen des Insolvenzverwalters bzw. als normale Masseverbindlichkeiten anzuerkennen sind.

  • Masseverbindlichkeit: LG Dresden Beschluß vom 28. April 2010, 5 T 182/10
  • Auslagen: vgl. AG Dresden, Beschluß vom 30.01.2003, 556 IN 2002/01, ZIP 2003, 414
    LG Mönchengladbach, Beschluß vom 04.07.2000, 5 T 294/00
    AG Aachen, Beschluß vom 07.12.1999, 19 IN 219/99
    LG Dresden, Beschluß vom 25.04.2001, 7 T 301/01
    AG Dresden, Beschluß vom 15.12.2000, 534 IN 1186/00
    vgl. hierzu auch Ulrich Keller, Die Erstattungsfähigkeit der Kosten elektronischer Auskunfts- und Informationssysteme für den Insolvenzverwalter, NZI 2005, 493-496).

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