InsVV § 8 Festsetzung der Vergütung und Auslagen

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InsVV § 8 Festsetzung der Vergütung und Auslagen

(1)
Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlussrechnung an das Gericht gesandt wird.
(2)
In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Absatz 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- und Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
(3)
Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

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Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 stellen Zustellungskosten, die auf Grund einer Anordnung gemäß § 8 Abs. 3 InsO (Übertragung der Zustellungen auf den Insolvenzverwalter) entstanden sind, zusätzliche Kosten (=Auslagen im Sinne des § 4 Abs. 2 InsVV, Anm. d. Verfassers) für die Erledigung einer gesondert übertragenen Aufgabe außerhalb der Regeltätigkeit des Insolvenzverwalters dar. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, IX ZB 129/05