VergVO § 15

Aus Insopedia
Wechseln zu: Navigation, Suche
Navigation VergVO: << VergVO § 14 VergVO § 16 >> §§ 14-16 Schlußvorschriften

NUR FÜR KONKURS- UND GESAMTVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN (NICHT FÜR INSOLVENZVERFAHREN)

VergVO § 15

Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.


Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen zur VergVO / KonkVwVergV eingeben.

Folgende Schluß- und Übergangsvorschriften gibt es in der Verordnung vom 19. Juli 1972 (BGBl. I S.1260):

Artikel 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.

Artikel 3

(1)
Diese Verordnung tritt am 1. August 1972 in Kraft.
(2)
Soweit die Vergütung oder der Ersatz für Zeitversäumnis jeweils noch nicht festgesetzt ist, gelten die §§ 1 bis 13 der Verordnung vom 25. Mai 1960, zuletzt geändert durch diese Verordnung, auch
a)
für Konkursverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind,
b)
für Vergleichsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind; ist der Vergleich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestätigt, das Verfahren aber noch nicht beendet, so gelten sie nur für das Nachverfahren.


Zur Geltung der Verordnung in Berlin gilt Folgendes:
In Berlin in Kraft gesetzt sind

a)
die Verordnung vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) durch Verordnung vom 7. September 1960 (GVBl. Bln. S. 881),
b)
die Verordnung vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S.1366) durch Verordnung vom 18. Januar 1968 (GVBl. Bln. S. 223),
c)
die Verordnung vom 19. Juli 1972 (BGBl. I S.1260) durch Verordnung vom 28. August 1972 (GVBl. Bln. S. 1714).
Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung der Cookies zu.

Verstanden & Einverstanden