VergVO § 7

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Navigation VergVO: << VergVO § 6 VergVO § 8 >> §§ 1-7 Vergütung des Konkursverwalters

NUR FÜR KONKURS- UND GESAMTVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN (NICHT FÜR INSOLVENZVERFAHREN)

VergVO § 7

Der Konkursverwalter kann aus der Masse einen Vorschuß auf die Vergütung und Auslagen entnehmen, wenn das Konkursgericht es genehmigt. Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn das Konkursverfahren ungewöhnlich lange dauert oder besonders hohe Auslagen erforderlich werden.


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