InsO § 134 Unentgeltliche Leistung

Aus Insopedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

InsO § 134 Unentgeltliche Leistung

(1)
Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
(2)
Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.
Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung der Cookies zu.

Verstanden & Einverstanden