InsO § 164 Wirksamkeit der Handlung

Aus Insopedia
Zur Navigation springenZur Suche springen

InsO § 164 Wirksamkeit der Handlung

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.


Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.