InsO § 175 Tabelle

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InsO § 175 Tabelle

(1)
Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
(2)
Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

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Die Frage, ob der Insolvenzverwalter ein eigenes isoliertes Widerspruchsrecht gegen den Deliktscharakter einer gemäß § 175 Abs. 2 InsO als Deliktsforderung angemeldeten Forderung hat oder nicht, ist vom BGH im letzteren Sinne entschieden worden.

Insofern führt der BGH (Urteil vom 12. Juni 2008, IX ZR 100/07) in seinem Leitsatz wörtlich aus: "Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, steht dem Insolvenzverwalter ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes Widerspruchsrecht nicht zu (Fortführung von BGH WM 2008, 650)[1]."

Damit dürfte gleichfalls feststehen, daß der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner nicht verpflichtet ist, den Deliktscharakter einer als solchen angemeldeten Forderung zu überprüfen. Vielmehr muß sich der Schuldner nach erfolgter Belehrung gemäß § 175 Abs. 2 InsO selbst um die Sache kümmern und gegebenenfalls von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Entsprechend führt der BGH in der zitierten Entscheidung weiter wörtlich aus: "Es gehört grundsätzlich nicht zum Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 InsO, die Rechte des Schuldners für die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 201 Abs. 1 InsO) wahrzunehmen. Die Verpflichtung des Insolvenzgerichts in den Fällen, in denen eine Forderung von Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist, den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen (§ 175 Abs. 2 InsO), hat ihren Grund darin, dass insoweit keine Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters berührt werden, sondern ausschließlich rechtliche Interessen des Schuldners selbst. Durch die in § 175 Abs. 2 InsO verankerte - individuelle - Belehrung (vgl. hierzu näher MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 12 ff) wird auch der rechtlich und wirtschaftlich überforderte Schuldner in die Lage versetzt, seine Rechte im Feststellungsverfahren wahrzunehmen. Ein Tätigwerden ist ihm insoweit auch zuzumuten."