InsO § 192 Nachträgliche Berücksichtigung

Aus Insopedia
Zur Navigation springenZur Suche springen

InsO § 192 Nachträgliche Berücksichtigung

Gläubiger, die bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt worden sind und die Voraussetzungen der §§ 189, 190 nachträglich erfüllen, erhalten bei der folgenden Verteilung aus der restlichen Insolvenzmasse vorab einen Betrag, der sie mit den übrigen Gläubigern gleichstellt.


Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.