InsO § 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses

Aus Insopedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

InsO § 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses

Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.


Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.
Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung der Cookies zu.

Verstanden & Einverstanden