InsO § 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses
Aus Insopedia
InsO § 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses
Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.
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