InsO § 195 Festsetzung des Bruchteils
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InsO § 195 Festsetzung des Bruchteils
- (1)
- Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.
- (2)
- Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.