InsO § 196 Schlußverteilung
Aus Insopedia
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InsO § 196 Schlußverteilung
- (1)
- Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
- (2)
- Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.