InsO § 196 Schlußverteilung

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InsO § 196 Schlußverteilung

(1)
Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
(2)
Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

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