InsO § 206 Ausschluß von Massegläubigern
Aus Insopedia
InsO § 206 Ausschluß von Massegläubigern
Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
- 1.
- bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
- 2.
- bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder
- 3.
- bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.
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