InsO § 223 Rechte der Absonderungsberechtigten

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InsO § 223 Rechte der Absonderungsberechtigten

(1)
Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht der absonderungsberechtigten Gläubiger zur Befriedigung aus den Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, vom Plan nicht berührt. Eine abweichende Bestimmung ist hinsichtlich der Sicherheiten ausgeschlossen, die
1.
dem Betreiber oder dem Teilnehmer eines Systems nach § 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3 zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System oder
2.
der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank gestellt wurden.
(2)
Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, ist im gestaltenden Teil für die absonderungsberechtigten Gläubiger anzugeben, um welchen Bruchteil die Rechte gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.

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