InsO § 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber
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InsO § 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber
- (1)
- Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
- (2)
- § 237 Abs. 2 gilt entsprechend.