InsO § 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber

Aus Insopedia
Zur Navigation springenZur Suche springen

InsO § 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber

(1)
Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
(2)
§ 237 Abs. 2 gilt entsprechend.

Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.