InsO § 247 Zustimmung des Schuldners
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InsO § 247 Zustimmung des Schuldners
- (1)
- Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht.
- (2)
- Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn
- 1.
- der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und
- 2.
- kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.