InsO § 247 Zustimmung des Schuldners

Aus Insopedia
Zur Navigation springenZur Suche springen

InsO § 247 Zustimmung des Schuldners

(1)
Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht.
(2)
Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn
1.
der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und
2.
kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.

Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.