InsO § 270f Anordnung der Eigenverwaltung

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InsO § 270f Anordnung der Eigenverwaltung

(1)
Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.
(2)
Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
(3)
§ 270b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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