InsO § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens

Aus Insopedia
Zur Navigation springenZur Suche springen

InsO § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.


Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.