InsO § 304 Grundsatz

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InsO § 304 Grundsatz

(1)
Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2)
Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

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Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH übt eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus, obwohl er selbst nicht der Träger der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ist, sondern die von ihm vertretene GmbH (BGH, Beschluß vom 22.09.2005, IX ZB 55/04).

Zum Tatbestandsmerkmal "Forderungen aus Arbeitsverhältnissen": Dieser Begriff ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes weit auszulegen, so daß auch Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrückstände darunter zu fassen sind sind. Im Falle des geschäftsführenden Alleingesellschafters sogar auch dann, wenn die Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer gegen den Schuldner nicht direkt, sondern lediglich nach Grundsätzen der Durchgriffshaftung geltend gemacht werden (BGH, a.a.O.).

Hinsichtlich der Frage, ob auch Berufsgenossenschaftsbeiträge hierzu gehören, ist die Rechtsprechung uneinheitlich (dafür: AG Hamburg, Beschluß vom 04.03.2003, ZVI 2003, 168f; dagegen: LG Düsseldorf, Beschluß vom 16.05.2002 – 25 T 267/02; LG Köln, Beschluß vom 25.06.2002 - 19 T 70/02; AG Charlottenburg, Beschluß vom 14.02.2003 - 103 IN 179/03). Es kann im übrigen auch vorkommen, daß Berufsgenossenschaftsbeiträge nur für den Unternehmer selbst angefallen sind: Einige Berufsgenossenschaften haben in ihren Satzungen geregelt, daß auch der Unternehmer und sein Ehepartner pflichtversichert sind (z.B. Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten). Soweit ausschließlich der Schuldner bei der Berufsgenossenschaft pflichtversichert war bzw. noch ist, dürfte jedenfalls keine Verbindlichkeit aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 304 Abs. 1 InsO vorliegen.

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