InsO § 335 Grundsatz
Aus Insopedia
InsO § 335 Grundsatz
Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.
Kommentare
Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung der Cookies zu.
Verstanden & Einverstanden
Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung der Cookies zu.