InsO § 344 Sicherungsmaßnahmen
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InsO § 344 Sicherungsmaßnahmen
- (1)
- Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen.
- (2)
- Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.