InsO § 344 Sicherungsmaßnahmen

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InsO § 344 Sicherungsmaßnahmen

(1)
Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen.
(2)
Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

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