InsO § 356 Sekundärinsolvenzverfahren
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InsO § 356 Sekundärinsolvenzverfahren
- (1)
- Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus. Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.
- (2)
- Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.
- (3)
- Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.