InsO § 358 Überschuss bei der Schlussverteilung
Aus Insopedia
InsO § 358 Überschuss bei der Schlussverteilung
Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.
Kommentare
Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung der Cookies zu.
Verstanden & Einverstanden
Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung der Cookies zu.