InsO § 3b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands
Aus Insopedia
InsO § 3b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands
Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.
Kommentare
Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung der Cookies zu.
Verstanden & Einverstanden
Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung der Cookies zu.