InsO § 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren

Aus Insopedia
Zur Navigation springenZur Suche springen

InsO § 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren

(1)
Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.
(2)
Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.

Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.