InsO § 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
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InsO § 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
- (1)
- Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.
- (2)
- Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.