InsO § 65 Verordnungsermächtigung

Aus Insopedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

InsO § 65 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.


Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.

Dies ist mit der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geschehen.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung der Cookies zu.

Verstanden & Einverstanden