InsO § 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung
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InsO § 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung
- (1)
- Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.
- (2)
- Ein Beschluß der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.