InsO § 8 Zustellungen

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InsO § 8 Zustellungen

(1)
Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
(2)
An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.
(3)
Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

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Die oben genannte Fassung gilt ab dem 01.07.2007. Zur vorherigen Fassung siehe "Versionen/Autoren".

Soweit der Insolvenzverwalter/Treuhänder gemäß § 8 Abs. 3 InsO vom Gericht beauftragt wurde, Zustellungen vorzunehmen, muß dieser jeweils mit einer Zustellungsbescheinigung dokumentieren, welche Schriftstücke er wann an welche Empfänger zugestellt hat. Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007 (BGBl. I S. 509) wird bestimmt, dass die Bescheinigung den Vorgaben des § 184 Abs. 2 S. 4 ZPO zu entsprechen hat. Diese Regelung greift ab dem 01.07.2007.

In Insolvenzverfahren, in welchen regelmäßig Massenaussendungen ein und desselben Schriftstückes durch "Aufgabe zur Post" (Einwurf in den Briefkasten genügt, vgl. Zöller-Stöber, ZPO, § 184, Rz. 7) vorgenommen werden (insbesondere des Eröffnungsbeschlusses mit Informationen zur Forderungsanmeldung und einem entsprechenden Anmeldeformular), ist es zweckmäßig, die vom Gesetz geforderte Bescheinigung in Listenform zu erstellen. Genannt werden müssen neben dem Verfahren, in dem die Zustellung bewirkt wurde, die jeweiligen Empfänger mit Adressen (soweit an deren Vertreter zugestellt wurde, deren Adressen), das jeweilige Datum der Aufgabe des Schriftstückes zur Post und wo und wie das Schriftstück zur Post aufgegeben wurde (z.B. "Übergabe am Schalter 1 in der Postfiliale Lübeck-Mitte" oder "Einwurf in einen Briefkasten am Bahnhof Hamburg-Altona").

Unterhalb der Liste sollte das zugestellte Schriftstück selbst bezeichnet werden (genaue Bezeichnung, z.B. "Eröffnungsbeschluß mit Formular und Informationsblatt zur Forderungsanmeldung") und welcher Mitarbeiter das Schriftstück zur Post aufgegeben hat. Zudem sollte die Zustellungsbescheinigung vom Insolvenzverwalter als Absender sowie vom jeweiligen Mitarbeiter, der die Schriftstücke zur Post gegeben hat, unterschrieben werden. Sinnvoll (wenn auch nicht vorgeschrieben) ist auch das Datum der Anfertigung der Zustellungsbescheinigung.

ProInso generiert den oben genannten Vorgaben entsprechende Zustellungsbescheinigungen ab Version 1.4.0.152.

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