InsO § 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
Aus Insopedia
InsO § 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
- (1)
- Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.
- (2)
- Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:
- 1.
- aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat;
- 2.
- aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte;
- 3.
- aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.
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