InsStatG § 2 Erhebungsmerkmale
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InsStatG § 2 Erhebungsmerkmale
Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale
- 1.
- bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse:
- a)
- Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,
- b)
- Antragsteller,
- c)
- Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,
- d)
- Eröffnungsgrund,
- e)
- Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,
- f)
- voraussichtliche Summe der Forderungen;
- 2.
- bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse:
- a)
- Summe der Forderungen,
- b)
- geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen;
- 3.
- bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens:
- a)
- Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,
- b)
- Höhe der befriedigten Absonderungsrechte,
- c)
- Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen und Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil,
- d)
- Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwaltung,
- e)
- Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld,
- f)
- Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Gericht,
- g)
- Angaben über Abschlagsverteilungen,
- h)
- Datum der Beendigung des Verfahrens;
- 4.
- bei Restschuldbefreiung:
- a)
- Ankündigung der Restschuldbefreiung,
- b)
- Entscheidung über die Restschuldbefreiung,
- c)
- bei Versagung der Restschuldbefreiung die Gründe für die Versagung,
- d)
- Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung,
- e)
- Sonstige Beendigung des Verfahrens.
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