InsStatG § 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft; Verordnungsermächtigung

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InsStatG § 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft; Verordnungsermächtigung

(1)
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nr. 9 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind
1.
bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 und 2 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 8: die zuständigen Amtsgerichte,
2.
bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 3 und 4 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7: die zuständigen Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder.
(2)
Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst, die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und nach den § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen mntern jährlich erfasst.
(3)
Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen zu übermitteln:
1.
die Angaben der Amtsgerichte mit Ausnahme der Angaben zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8: innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen wurde,
2.
die Angaben der Amtsgerichte zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 bis zum 31. März für alle Verfahren, für die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 für das vorngegangene Kalenderjahr Angaben zu melden waren.
3.
die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e innerhalb von sechs Wochen nachdem das Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben wurde.
4.
die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e: innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung.
(4)
Für die Übermittlung der Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder gilt § 11a Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes entsprechend. Die statistischen Ämter prüfen unter Mithilfe der zuständigen Amtsgerichte die Vollzähligkeit der durch die Insolvenzverwalter, Treuhänder und Sachwalter übermittelten Angaben.
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