InsVV § 12 Vergütung des Sachwalters

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InsVV § 12 Vergütung des Sachwalters

(1)
Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
(2)
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs.1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
(3)
§ 8 Abs.3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.

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