InsVV § 14 Grundsatz

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InsVV § 14 Grundsatz

(1)
Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2)
Der Treuhänder erhält
von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.
(3)
Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.

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Nach der herrschenden Auffassung in der Kommentarliteratur sind das (vereinfachte) Insolvenzverfahren und die sich anschließende Wohlverhaltensperiode vergütungsrechtlich als gesonderte Verfahren zu behandeln, so daß die Übergangsregelung des § 19 InsVV mit dem Stichtag 01.01.2004 auf die Vergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode keine Anwendung findet und die Erhöhung der Mindestvergütung gemäß § 14 Abs. 3 n.F. auch nicht in solchen Verfahren hindert, die schon vor dem 01.01.2004 in die Wohlverhaltensperiode übergegangen sind (vgl. Berliner Kommentar zum Insolvenzrecht-Blersch, § 14 InsVV, Rz. 25a; Kübler/Prütting/Bork-Eickmann, § 14 InsVV, Rn. 8, Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 14, Rz. 8).

Der gleichen Auffassung ist auch das Landgericht Memmingen (Beschluß vom 02.10.2008, abgedruckt in der ZInsO 2009, 302f). Allerdings dürfte die Auffassung des Landgerichts Memmingen, die Erhöhung greife erst ab 10 Gläubiger, logisch und mathematisch fehl- und am Wortlaut der Norm vorbeigehen. Nach der richtigen Auffassung von Graeber (ZInsO 2006, 585, 587) greift die Erhöhung bereits bei einer Verteilung an sechs Gläubiger, denn bereits dann liegt die Voraussetzung auf der Tatbestandsseite der Norm vor: Es wird an mehr als fünf Gläubiger verteilt. Auf der Rechtsfolgenseite ergibt sich hieraus eine Erhöhung um € 50,00, da bei einer Verteilung an sechs Gläubiger die Voraussetzung "je fünf Gläubiger" bereits einmal vorliegt. Die nächste Erhöhungsstufe wird dann bei richtiger Auslegung des § 14 Abs. 3 InsVV bei einer Verteilung an zehn Gläubiger erreicht (Verteilung an mehr als fünf Gläubiger, und zwar zweimal an "je fünf Gläubiger") und die jeweiligen Folgestufen bei einer Verteilung an 15, 20, 25 u.s.w. Gläubiger.

UPDATE: Mittlerweile hat der BGH die hier vertretene Auffassung für richtig erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2010, IX ZB 261/09).

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