Massearmut

Aus Insopedia
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Wenn sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal ausreichend ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens (das sind gemäß § 54 InsO die Gerichtskosten, die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters sowie die Vergütungen und Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses) zu decken, liegt Massearmut vor. In diesem Fall stellt das Insolvenzgericht das Verfahren nach § 207 InsO wieder ein.

Hiervon zu unterscheiden ist die Masseunzulänglichkeit. Im Falle der Masseunzulänglichkeit sind zwar die Kosten des Verfahrens, nicht aber die Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO gedeckt. Geregelt ist die Masseunzulänglichkeit in § 208 InsO.