Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
3. Abschnitt - Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147) |
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung
(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(3) 1Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. 2Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.
(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
darlehen § 136Stille Gesellschaft § 137Wechsel- und Scheckzahlungen § 138Nahestehende Personen § 139Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag § 140Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung § 141Vollstreckbarer Titel § 142Bargeschäft § 143Rechtsfolgen § 144Ansprüche des Anfechtungsgegners § 145Anfechtung gegen Rechtsnachfolger § 146Verjährung des Anfechtungsanspruchs § 147Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
Rechtsprechung zu § 135 InsO
351 Entscheidungen zu § 135 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.01.2025 - IX ZR 229/23
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- BGH, 19.09.2024 - IX ZR 173/23
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- BGH, 09.12.2021 - IX ZR 201/20
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- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 12 U 1/20
1. §
- OLG Frankfurt, 23.05.2024 - 4 U 2/23
Insolvenzanfechtung von Zahlungen vom Fremdkonto einer Rechtsanwaltskanzlei
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 12 U 1/20
- BGH, 25.06.2020 - IX ZR 243/18
Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter für eine GmbH: Gewährung von ...
§ 135 InsO in Nachschlagewerken
- § 135 InsO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Insolvenzanfechtung
Querverweise
Auf § 135 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 81 (Verfügungen des Schuldners)
- Eigenverwaltung
- § 280 (Haftung. Insolvenzanfechtung)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46c (Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen)
Redaktionelle Querverweise zu § 135 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 44a (Gesicherte Darlehen)