Insolvenzordnung
5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
3. Abschnitt - Einstellung des Verfahrens (§§ 207 - 216) |
(1) 1Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. 3§ 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. 2Die §§ 201, 202 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 215 InsO
38 Entscheidungen zu § 215 InsO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 25.03.2019 - 5 K 571.17
Geltung eines Beschlusses über die Zusammenrechnung der pfändbaren Bezüge im ...
- OLG Karlsruhe, 10.07.2021 - 17 W 6/21
Notwendige Kosten eines Scheinbeklagten sind vom Kläger zu tragen!
- BFH, 20.11.2019 - XI R 51/17
Einspruchsbefugnis der Insolvenzschuldnerin (Bekanntgabe des Steuerbescheids an ...
- BGH, 23.04.2015 - IX ZB 76/12
Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Auswirkungen auf den Wert des ...
- FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2019 - 7 K 7088/12
Anfechtungsklage einer GmbH & Co. KG i.L. wegen Umsatzsteuer - Keine Auflösung ...
- BFH, 13.12.2016 - VII R 1/15
Kein Aufrechnungsverbot nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
- VG Karlsruhe, 13.08.2013 - 6 K 956/13
Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Löschungsverfügung
- OLG München, 19.07.2019 - 23 U 4254/18
Inanspruchnahme eines Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter
- BGH, 14.06.2012 - IX ZB 102/11
Beginn der Frist für die sofortige Beschwerde gegen die Einstellung eines ...
- FG Hamburg, 19.08.2011 - 3 K 149/11
Insolvenzordnung: Keine Klageerledigung durch Insolvenzaufhebung nach Widerspruch
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 215 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 215 I 1)