Insolvenzordnung
8. Teil - Eigenverwaltung (§§ 270 - 285) |
(1) 1Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn
2Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.
(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass
1. | Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen, | |
2. | zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder | |
3. | der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat, |
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.
(3) 1Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. 3An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. 4Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.
(4) 1Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. 2§ 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.07.2022 | Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften | 20.07.2022 | |
01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
planung § 270bAnordnung der vorläufigen Eigenverwaltung § 270cVorläufiges Eigenverwaltungs-
verfahren § 270dVorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm § 270eAufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung § 270fAnordnung der Eigenverwaltung § 270gEigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern § 271Nachträgliche Anordnung § 272Aufhebung der Anordnung § 273Öffentliche Bekanntmachung § 274Rechtsstellung des Sachwalters § 275Mitwirkung des Sachwalters § 276Mitwirkung des Gläubigerausschusses § 276aMitwirkung der Überwachungsorgane § 277Anordnung der Zustimmungs-
bedürftigkeit § 278Mittel zur Lebensführung des Schuldners § 279Gegenseitige Verträge § 280Haftung. Insolvenzanfechtung § 281Unterrichtung der Gläubiger § 282Verwertung von Sicherungsgut § 283Befriedigung der Insolvenzgläubiger § 284Insolvenzplan § 285Masseunzulänglichkeit
Rechtsprechung zu § 270b InsO
137 Entscheidungen zu § 270b InsO in unserer Datenbank:
- FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18
Qualifizierung einer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 07.05.2020 - V R 14/19
Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung
- BFH, 07.05.2020 - V R 14/19
- FG Nürnberg, 28.03.2018 - 2 K 1105/15
Die bei der Vorbereitung einer Sanierung entstandene Umsatzsteuer als ...
- BGH, 16.06.2016 - IX ZR 114/15
Anordnung des Schutzschirmverfahrens für eine insolvente GmbH: Begründung von ...
- BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16
Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren: Voraussetzungen für die Begründung von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Erfurt, 16.10.2015 - 8 O 196/15
Insolvenzanfechtung: Begründung von Masseverbindlichkeiten im vorläufigen ...
- OLG Jena, 22.06.2016 - 7 U 753/15
Masserverbindlichkeiten, Eigenverwaltung, Eröffnungsverfahren, ...
- LG Erfurt, 16.10.2015 - 8 O 196/15
- AG Hannover, 01.07.2016 - 908 IN 460/16
Insolvenzrecht: Globalermächtigung des Schuldners als Eigenverwalter in einem ...
- FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1996/21
Ermächtigung des Insolvenzgerichts als Voraussetzung für die Einstufung einer auf ...
- BGH, 24.03.2016 - IX ZR 157/14
Insolvenzeröffnungsverfahren zur Sanierungsvorbereitung und Verfahrensaufhebung ...
Querverweise
Auf § 270b InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 30 (Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung)